Montag kein Präsenzunterricht wegen Glättegefahr
Schulministerium ordnet landesweit Unterrichtsausfall an – Ministerin Dorothee Feller: „Gesundheit und Sicherheit haben oberste Priorität“
Aufgrund einer amtlichen, landesweiten Vorab-Unwetterwarnung hat das Schulministerium Nordrhein-Westfalen entschieden, dass am Montag kein Präsenzunterricht stattfindet. Hintergrund ist die akute Glatteisgefahr, die insbesondere in den frühen Morgenstunden zu erheblichen Risiken auf Schulwegen und Straßen führen kann.
Schülerinnen und Schüler sollen zu Hause bleiben. Ziel der Maßnahme ist es, die Sicherheit von Kindern, Jugendlichen sowie Lehrkräften zu gewährleisten.
Betreuung in der Schule trotz Unterrichtsausfall
Für Schülerinnen und Schüler, die die Information über den Unterrichtsausfall nicht rechtzeitig erreicht hat und dennoch in der Schule eintreffen, gilt:
Die Schulen sind verpflichtet, eine angemessene Beaufsichtigung sicherzustellen. Laut Schulministerium treten alle Lehrkräfte – soweit es die Witterungsverhältnisse zulassen – ihren Dienst an, auch wenn der Präsenzunterricht ruht.
Versicherungsschutz auf dem Schulweg
Schülerinnen und Schüler sind beim Schulbesuch gesetzlich unfallversichert. Das gilt nicht nur während des Unterrichts, sondern auch auf dem direkten Schulweg. Darauf weist der Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) hin.
Nicht versichert sind hingegen Unfälle während der Hausaufgabenzeit zu Hause oder private Aufenthalte auf dem Schulhof außerhalb schulischer Veranstaltungen.
Entscheidung der Eltern bei extremer Witterung
Unabhängig von der aktuellen Anordnung weist das Schulministerium NRW ausdrücklich darauf hin:
Treten plötzlich extreme Witterungsverhältnisse ein, ohne dass offiziell das Ruhen des Präsenzunterrichts angeordnet wurde, entscheiden die Eltern im Einzelfall selbst, ob der Schulweg für ihr Kind zumutbar und sicher ist.
Bleibt ein Kind aus diesem Grund zu Hause, handelt es sich nicht um unentschuldigtes Fehlen, sondern um eine entschuldigte Fehlzeit. Voraussetzung ist, dass das Kind telefonisch, per E-Mail oder über die schulische App bei der Schule abgemeldet wird.
Weitere Informationen stellt das Schulministerium unter
👉 https://www.schulministerium.nrw/extreme-witterung bereit.
Was bedeutet der Unterrichtsausfall für berufstätige Eltern?
Kurzfristige Schulschließungen stellen viele Eltern vor organisatorische und arbeitsrechtliche Fragen. Wird eine Schule wetterbedingt geschlossen und steht keine andere Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung, kann unter bestimmten Voraussetzungen § 616 BGB greifen. Dieser sieht vor, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig kurze Zeit ihren Lohnanspruch behalten können, wenn sie unverschuldet an der Arbeitsleistung gehindert sind – etwa wegen der Betreuung des eigenen Kindes.
Beispiel:
Ein Elternteil erfährt am Montagmorgen, dass die Schule geschlossen bleibt. Eine alternative Betreuung ist kurzfristig nicht möglich. Nach Information des Arbeitgebers kann für ein bis wenige Tage ein Lohnanspruch bestehen.
Wichtig: § 616 BGB kann im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen sein. In diesem Fall kommen häufig andere Lösungen infrage, etwa:
- Abbau von Überstunden
- Urlaub
- individuelle Absprachen wie Homeoffice oder flexible Arbeitszeiten
Eltern wird empfohlen, ihren Arbeitsvertrag zu prüfen und frühzeitig das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen.
Nach den bereits am Mittwoch aufgetretenen Problemen durch Schnee, Glätte und Einschränkungen im Busverkehr hat das Schulministerium NRW heute entschieden, dass am Freitag kein Präsenzunterricht stattfindet. Die Schulen in Leichlingen wechseln stattdessen in den Distanzunterricht (Homeschooling). Hintergrund ist die weiterhin angespannte Wetterlage durch das Sturmtief „Elli“, das auch für Leichlingen Sturm, Schnee, Schneeregen und Glätte bringt.
Die Schulen wurden per Schulmail über den Unterrichtsausfall informiert. Ziel der Entscheidung ist es, die Sicherheit von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften zu gewährleisten, da Schulwege und Straßen vielerorts weiterhin als unsicher gelten.
Betreuung in der Schule trotz Unterrichtsausfall
Für Schülerinnen und Schüler, die die Mitteilung über den Unterrichtsausfall nicht mehr rechtzeitig erreicht hat und die deshalb dennoch im Schulgebäude eintreffen, gilt:
Die Schulen sind verpflichtet, eine angemessene Beaufsichtigung sicherzustellen. Laut Schulministerium treten alle Lehrkräfte – soweit es die Witterungsverhältnisse zulassen – ihren Dienst an, auch wenn der Präsenzunterricht ausgesetzt ist.
Versicherungsschutz auf dem Schulweg
Schülerinnen und Schüler sind beim Schulbesuch gesetzlich unfallversichert. Das gilt nicht nur während des Unterrichts, sondern auch auf dem direkten Schulweg. Darauf weist der DGUV hin.
Nicht versichert sind hingegen Unfälle während der Hausaufgabenzeit zu Hause oder private Aufenthalte auf dem Schulhof außerhalb schulischer Veranstaltungen.
Entscheidung der Eltern bei extremer Witterung
Unabhängig von der aktuellen Schulschließung weist das Schulministerium NRW ausdrücklich darauf hin:
Treten plötzlich extreme Witterungsverhältnisse ein, ohne dass offiziell das Ruhen des Präsenzunterrichts angeordnet wurde, entscheiden die Eltern im Einzelfall selbst, ob der Schulweg für ihr Kind zumutbar und sicher ist.
Bleibt ein Kind aus diesem Grund zu Hause, handelt es sich nicht um unentschuldigtes Fehlen, sondern um eine entschuldigte Fehlzeit. Voraussetzung ist, dass das Kind telefonisch, per E-Mail oder über die schulische App bei der Schule abgemeldet wird.
Weitere Informationen stellt das Schulministerium unter
👉 https://www.schulministerium.nrw/extreme-witterung bereit.
Was bedeutet die Schulschließung für berufstätige Eltern?
Kurzfristige Schulschließungen stellen viele Eltern auch vor arbeitsrechtliche Fragen. Wird eine Schule wetterbedingt geschlossen und steht keine andere Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung, kann unter bestimmten Voraussetzungen § 616 BGB greifen. Dieser regelt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig kurze Zeit ihren Lohnanspruch behalten, wenn sie unverschuldet aus persönlichen Gründen an der Arbeitsleistung gehindert sind – etwa wegen der notwendigen Betreuung des eigenen Kindes.
Beispiel:
Ein Vater aus Leichlingen erfährt morgens, dass die Grundschule seines Kindes geschlossen bleibt. Eine alternative Betreuung ist kurzfristig nicht möglich. Er informiert seinen Arbeitgeber und bleibt zu Hause. Für einen kurzen Zeitraum (meist ein bis wenige Tage) kann der Lohnanspruch fortbestehen.
Wichtig: § 616 BGB kann im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen sein. Ist dies der Fall, besteht kein automatischer Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dann kommen häufig andere Lösungen infrage, etwa:
- Abbau von Überstunden
- Urlaub
- individuelle Absprachen wie Homeoffice oder flexible Arbeitszeiten
Eltern wird empfohlen, ihren Arbeitsvertrag zu prüfen und frühzeitig das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen.
Was gilt für Kindergarten- und Kitakinder?
Die Anordnung des Schulministeriums betrifft ausschließlich den schulischen Präsenzunterricht.
Für Kindertageseinrichtungen besteht keine Schulpflicht.
Kitas und Kindergärten bleiben grundsätzlich geöffnet, sofern der jeweilige Träger keine andere Entscheidung trifft. Eltern entscheiden eigenverantwortlich, ob sie ihr Kind bei Glätte und schwierigen Wetterverhältnissen in die Kita bringen oder zu Hause betreuen.
Ein Fernbleiben vom Kindergarten gilt nicht als Fehlzeit, da für Kinder im Kita-Alter keine Anwesenheits- oder Schulpflicht besteht. Die Sicherheit der Kinder steht auch hier im Vordergrund.
Eltern sollten sich dennoch bei ihrer jeweiligen Kita oder dem Träger informieren, ob es witterungsbedingt zu Einschränkungen, verkürzten Betreuungszeiten oder kurzfristigen Schließungen kommt.
Weitere Informationen zur Wetter-, Verkehrs- und Schullage in Leichlingen folgen, sobald neue Erkenntnisse vorliegen.
Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient der allgemeinen Information.




