Leichlingen am 2. Februar: RVK normal, wupsi eingeschränkt, Linie 12 fällt aus

Am kommenden Freitag, dem 2. Februar 2024, kann Leichlingen beim ganztägigen Warnstreik im ÖPNV größtenteils aufatmen.

Die RVK, die nicht dem Tarifvertrag Nahverkehr (TVN) bzw. dem Eisenbahntarifvertrag (ETV) unterliegt, bleibt von den Streikmaßnahmen unberührt. Die RVK-Busse werden planmäßig verkehren, und Fahrgäste können alle RVK-Linien wie gewohnt nutzen, auch wenn mit einem möglicherweise erhöhten Fahrgastaufkommen zu rechnen ist.

Die wupsi hingegen ist vom Warnstreik betroffen, wobei etwa zwei Drittel der Fahrten weiterhin stattfinden werden. Auf allen Linien werden etwa zwei Drittel der Fahrten durchgeführt, mit Ausnahme der Linie 222, die nicht bedient wird. Die wupsi plant, die Kapazitäten auf den stattfindenden Fahrten zu erhöhen und Gelenkbusse einzusetzen. Allerdings müssen Schülerinnen und Schüler beachten, dass die Linie 12 am Freitag aufgrund des Streiks ausfällt. Informationen zu den durchgeführten Fahrten sind seit Mittwoch, dem 31.01.24, über die Fahrplanauskunft auf der Homepage, in der wupsiApp oder über die Informationssysteme des VRS abrufbar. Es wird darauf hingewiesen, dass in anderen Informationssystemen von Drittanbietern fehlerhafte Angaben auftreten können.

Auch die National Express-Linie RB 48 über Leichlingen ist teilweise vom Warnstreik betroffen, obwohl das Unternehmen selbst nicht bestreikt wird.

Die Gewerkschaft Verdi hat bei den kommunalen Verkehrsbetrieben in Nordrhein-Westfalen zum Streik am 2. Februar aufgerufen. Personen, die Busse und Bahnen nutzen, werden gebeten, sich auf der Internetseite ihrer Verkehrsbetriebe über mögliche Streikmaßnahmen zu informieren. Züge der Deutschen Bahn und anderer privater Verkehrsunternehmen wie Abellio, National Express, Eurobahn, Westfalenbahn und NordWestBahn sind von den Streiks nicht betroffen. Nahverkehrszüge wie der Regionalexpress und die S-Bahnen werden also wie gewohnt fahren.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Mobilitätsgarantie NRW im Falle von Streiks nicht greift. Weder Taxikosten noch andere Auslagen werden erstattet, da Streik als Ausschlussgrund in den Bedingungen der Garantien vorgesehen ist. Arbeitnehmer:innen sollten im Blick behalten, dass der Weg zur Arbeit in ihrer eigenen Verantwortung liegt. Bei Unpünktlichkeit aufgrund des Streiks sind sie verpflichtet, die Arbeitszeit nachzuholen, Urlaub zu nehmen oder Ausgleich zu suchen. Die Möglichkeit des Arbeitens von zu Hause könnte eine alternative Lösung darstellen.