Karneval: Gesamtes Stadtgebiet wird vom 24.2. bis 1.3. zur Brauchtumszone

Der Fastlovend steht vor der Tür – und die aktuelle Coronaschutzverordnung ermöglicht unter bestimmten Bedingungen Karnevalsveranstaltungen. Auch in Leichlingen erwartet das Ordnungsamt Brauchtumsfeiern. Damit möglichst sicher geschunkelt und getanzt werden kann, müssen die Veranstaltungslokalitäten aber in einer zuvor durch das Ordnungsamt festgelegten Brauchtumszone liegen. Um Handlungssicherheit für Veranstalter*innen zu gewährleisten und parallel den Jecken möglichst sichere Konditionen zu bieten, hat das Ordnungsamt eine Allgemeinverfügung erlassen, die das gesamte Stadtgebiet Leichlingens als Brauchtumszone ausweist. Das Ordnungsamt wird durch Kontrollen während der Karnevalstage darauf achten, dass die verschärften Regeln eingehalten werden.

Durch die Allgemeinverfügung gelten im Leichlinger Stadtgebiet in der Zeit vom 24. Februar bis 1. März die in der aktuellen Coronaschutzverordnung definierten folgenden Regelungen für brauchtumsbedingte Zusammenkünfte im öffentlichen Raum:

  • Bei brauchtumsbedingten Zusammenkünften im Freien gilt 2G+. Teilnehmen dürfen also vollständig geimpfte oder genesene Personen, die zusätzlich das negative Ergebnis eines Antigen-Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder eines PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden) vorlegen können. Personen mit Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) und ihnen Gleichgestellte benötigen keinen zusätzlichen negativen Testnachweis. Neben dem Immunisierungsnachweis und ggfs. dem negativen Test-Ergebnis muss außerdem ein amtliches Ausweispapier (z. B. Personalausweis) vorgelegt werden.
  • Bei brauchtumsbedingten Zusammenkünften in Innenräumen gilt 2G++. Teilnehmen dürfen vollständig geimpfte oder genesene Personen, die zusätzlich das negative Ergebnis eines Antigen-Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder eines PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden) vorlegen können. Auch Personen mit Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) und ihnen Gleichgestellte benötigen einen zusätzlichen negativen Testnachweis. Neben dem Immunisierungsnachweis und dem negativen Test-Ergebnis muss außerdem ein amtliches Ausweispapier (z. B. Personalausweis) vorgelegt werden.
  • Für Gastronomiebetriebe (ausgenommen reine Speiselokale ohne karnevalistische Veranstaltung) gilt ebenfalls 2G++. Teilnehmen dürfen vollständig geimpfte oder genesene Personen, die zusätzlich das negative Ergebnis eines Antigen-Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder eines PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden) vorlegen können. Auch Personen mit Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) und ihnen Gleichgestellte benötigen einen zusätzlichen negativen Testnachweis. Neben dem Immunisierungsnachweis und dem negativen Test-Ergebnis muss außerdem ein amtliches Ausweispapier (z. B. Personalausweis) vorgelegt werden.