Leichlingen am 29. Februar und 1. März: RVK normal, wupsi eingeschränkt, Schulbusslinie 12 fällt komplett aus

Am kommenden Donnerstag, dem 29. Februar 2024, und Freitag, dem 1. März 2024, kann Leichlingen beim ganztägigen Warnstreik im ÖPNV größtenteils aufatmen.

Die RVK, die nicht dem Tarifvertrag Nahverkehr (TVN) bzw. dem Eisenbahntarifvertrag (ETV) unterliegt, bleibt von den Streikmaßnahmen unberührt. Die RVK-Schul- und Linienbusse werden planmäßig verkehren, und Fahrgäste können alle RVK-Linien wie gewohnt nutzen, auch wenn mit einem möglicherweise erhöhten Fahrgastaufkommen zu rechnen ist.

Die wupsi hingegen ist vom Warnstreik betroffen, wobei etwa zwei Drittel der Fahrten weiterhin stattfinden werden. Auf allen Linien werden etwa zwei Drittel der Fahrten durchgeführt. Die wupsi plant, die Kapazitäten auf den stattfindenden Fahrten zu erhöhen und Gelenkbusse einzusetzen. Allerdings müssen Schülerinnen und Schüler beachten, dass die Linie 12 am Donnerstag und Freitag aufgrund des Streiks komplett ausfällt. Informationen zu den durchgeführten Fahrten sind über die Fahrplanauskunft auf der Homepage, in der wupsiApp oder über die Informationssysteme des VRS abrufbar. Es wird darauf hingewiesen, dass in anderen Informationssystemen von Drittanbietern fehlerhafte Angaben auftreten können.

Die Gewerkschaft Verdi hat bei den kommunalen Verkehrsbetrieben in Nordrhein-Westfalen zum Streik am 29. Februar und 1. März aufgerufen. Personen, die Busse und Bahnen nutzen, werden gebeten, sich auf der Internetseite ihrer Verkehrsbetriebe über mögliche Streikmaßnahmen zu informieren. Züge der Deutschen Bahn und anderer privater Verkehrsunternehmen wie Abellio, National Express, Eurobahn, Westfalenbahn und NordWestBahn sind von den Streiks nicht betroffen. Nahverkehrszüge wie der Regionalexpress und die S-Bahnen werden also wie gewohnt fahren.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Mobilitätsgarantie NRW im Falle von Streiks nicht greift. Weder Taxikosten noch andere Auslagen werden erstattet, da Streik als Ausschlussgrund in den Bedingungen der Garantien vorgesehen ist. Arbeitnehmer:innen sollten im Blick behalten, dass der Weg zur Arbeit in ihrer eigenen Verantwortung liegt. Bei Unpünktlichkeit aufgrund des Streiks sind sie verpflichtet, die Arbeitszeit nachzuholen, Urlaub zu nehmen oder Ausgleich zu suchen. Die Möglichkeit des Arbeitens von zu Hause könnte eine alternative Lösung darstellen.

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