Ausschuss stimmt für Straßenbeleuchtung: Lichtblicke für Leichlingen

Der Infrastruktur-, Mobilitäts- und Betriebsausschuss (IMB) der Stadt Leichlingen hatte heute eine denkwürdige Sitzung, bei der die Straßenbeleuchtung der Stadt im Mittelpunkt stand. Dank der Anwesenheit zahlreicher interessierter Gäste wurde die Geschäftsordnung großzügig ausgelegt, um über eine wichtige Petition zu entscheiden.

Herr Müller-Breuer von den Grünen wies zu Beginn der Sitzung darauf hin, dass die Geschäftsordnung des Stadtrats vorschreibt, dass über denselben Antrag oder dieselbe Verwaltungsvorlage erst sechs Monate nach der letzten Abstimmung erneut beraten werden kann. Dies hätte bedeutet, dass die Petition zur Wiederherstellung der Straßenbeleuchtung heute nicht auf der Tagesordnung stehen dürfte. Dennoch entschied man sich, aufgrund des öffentlichen Interesses und der Anwesenheit von Zuschauern, über die Petition zu diskutieren.

Mit großer Mehrheit stimmte der IMB-Ausschuss schließlich für die Petition „Leichlingen muss wieder hell werden: Straßenbeleuchtung kurzfristig wieder einschalten“. Das bedeutet, dass in naher Zukunft 100% der Straßenlaternen der Stadt wieder eingeschaltet werden sollen. Die endgültige Entscheidung wird am 30. November im Stadtrat getroffen, aber der Bürgermeister Herr Steffes hat bereits angekündigt, das positive Zwischenergebnis an die BELKAW GmbH (Bergische Licht-, Kraft- und Wasserwerke) weiterzugeben. Die Wiedereinschaltung der Straßenbeleuchtung wird von östlicher nach westlicher Richtung erfolgen.

Es ist erwähnenswert, dass zwei Mitglieder der Grünen gegen die Petition gestimmt haben, während neun dafür gestimmt haben. Interessanterweise hat die CDU-Fraktion angekündigt, dass ihre Mitglieder von Fraktionszwängen befreit sind, was bedeutet, dass sie bei der Ratssitzung frei über die Petition entscheiden können. Die Hoffnungen der Bürgerinnen und Bürger von Leichlingen ruhen nun darauf, dass bei der Ratssitzung im November die Mehrheit für die Wiedereinschaltung der Straßenbeleuchtung stimmt und keine weiteren rechtlichen Bedenken im Zusammenhang mit der Geschäftsordnung erhoben werden.