Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) – gültig ab 10. November 2021
Änderungen gültg ab dem 10.11.2021:
Bisher 48 Stunden, neu PCR und Schnelltests nur noch 24 Stunden gültig
„Getestete Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über ein
nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines
höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten
Labor bescheinigten höchstens 24 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen.“
Regel für Clubs und Diskotheken gelten jetzt auch für Karnevalsveranstaltungen in Innenräumen, Antigen-Schnelltest dürfen höchstens sechs Stunden zurückliegen.
„von Gästen und Beschäftigten in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen, bei Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz sowie bei Karnevalsveranstaltungen und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen mit Mitsingen, Schunkeln oder Tanzen in Innenräumen, wenn im jeweiligen Hygienekonzept keine abweichenden Regelungen getroffen sind und der Zutritt nur immunisierten oder getesteten Personen erlaubt
ist, wobei abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2 ein PCR-Test oder ein höchstens sechs
Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest erforderlich ist,“
Bei folgenden Angeboten müssen nicht immunisierte Personen unter den sonstigen Voraussetzungen
des Absatzes 2 abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2 über einen PCR-Test oder
einen höchstens sechs Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltest verfügen:
1. Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen, Tanzveranstaltungen einschließlich privater
Feiern mit Tanz sowie Karnevalsveranstaltungen und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen
mit Mitsingen, Schunkeln oder Tanzen in Innenräumen,